Satzung des Vereins „Letzte Reise“, Langeoog
- Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Letzte Reise e.V.“ und hat seinen Sitz in Langeoog. Er ist gemeinnützig und in das Vereinsregister einzutragen.
- Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.
- Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist, die Bewahrung der örtlich traditionellen Bestattungsbräuche Langeoogs. Der Verein erhält und fördert die Verbindung zwischen den Religionen und dem kulturellen Brauchtum der Insel.
Dazu gehört die Organisation, das Begleiten und die Durchführung oder die begleitende Unterstützung von menschenwürdigen Erd-, Feuer- oder Seebestattungen von verstorbenen Langeooger Bürgern und Bürgerinnen sowie verstorbener Angehöriger oder anderen verstorbenen Personen durch den Verein entsprechend dem Langeooger Brauchtum.
Zu den Aufgaben gehören die gesamte schriftliche Organisation und die Durchführung der Bestattung vom Bekanntwerden eines Sterbefalles über die Trauerfeier hinaus mit allen schriftlichen und sonstigen Dienstbarkeiten rund um den Trauerfall.
Ebenfalls unterstützt der Verein nach Möglichkeit bei sämtlichen Fragen und Tätigkeiten rund um den Trauerfall.
Der Verein kann bei Bedarf die Kosten einer Bestattung ganz oder teilweise übernehmen, um eine würdige Bestattung zu ermöglichen.
- Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten für ihre Tätigkeit keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Tatsächliche Aufwendungen können erstattet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge und Spenden erwirtschaftet werden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Beginn der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person mit Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt nach gültigem Melderecht auf Langeoog werden. Anmeldungen als Mitglied sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit der Anmeldung erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den laufenden Jahresbeitrag fristgerecht und bargeldlos zu leisten.
Sie haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen.
- Fördermitglieder
Fördermitglied (außerordentliches Mitglied) kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Anmeldung als Fördermitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit der Anmeldung erkennt das neue Fördermitglied die Satzung des Vereins an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Rechte und Pflichten der Fördermitglieder
Die Fördermitglieder (außerordentliche Mitglieder) sind verpflichtet, die jährlichen Fördermitgliedsbeiträge fristgerecht und bargeldlos zu leisten.
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind aber berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen.
- Ende der Mitgliedschaft
Das Ende der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt, Ausschluss oder im Erlebensfall. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit und ohne Einhaltung irgendwelcher Fristen möglich. Der Austritt kann nur schriftlich erfolgen.
Eine Mitgliedschaft kann aufgrund von Ausschluss beendet werden, wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten bezahlt hat. Eine Stundung oder ein Erlass der Mitgliedsbeiträge kann gewährt werden.
Ein Mitglied kann auch vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Eine Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig.
Rückzahlungen geleisteter Beiträge werden weder im Falle eines Austrittes noch bei Ausschluss vorgenommen. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied bleibt verpflichtet, den im letzten Jahr seiner Mitgliedschaft fälligen Jahresbeitrag zu zahlen.
Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
- Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der jeweilige Jahresbeitrag wird bei Eintritt in den Verein sofort fällig. Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus zu entrichten.
- Fördermitgliedsbeiträge
Höhe und Turnus des Fördermitgliedsbeitrages wird durch das jeweilige Fördermitglied selbst bestimmt und wird bei Eintritt in den Verein sofort fällig. Die Fördermitgliedsbeiträge sind im Voraus zu entrichten.
- Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus
dem / der 1. Vorsitzenden (im Folgend. d. Einfachheit der Vorsitzende genannt)
dem / der 2. Vorsitzenden (im Folgend. d. Einfachh. der 2. Vorsitzende genannt)
dem /der SchriftführerIn (im Folgenden der Einfachheit Schriftführer genannt)
dem / der KassenwartIn (im Folgenden der Einfachheit Kassenwart genannt)
Sämtliche Mitglieder des Vorstandes müssen ihren Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt nach gültigem Melderecht auf Langeoog haben.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Eine Ausnahme von der genannten Wahlperiode besteht in der ersten Amtszeit nach Vereinsgründung für den zweiten Vorsitzenden und den Schriftführer, die jeweils für ein Jahr gewählt werden. Danach finden die Wahlen der jeweilig zu wählenden Vorstandsmitglieder im zweijährigen Rhythmus statt.
Der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Schriftführer, vertritt den Verein. Sie sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB. Die Bestellung des Vorstandes kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund für die Widerrufung vorliegt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Dem Vorstand obliegt die Vereinsverwaltung. Für die Beschlussfassung innerhalb des Vorstandes genügt die einfache Mehrheit. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand entscheidet mit 2/3 Mehrheit über Zuwendungen im Sinne von § 4, Abs. 5 der Vereinssatzung. Über Zuwendungen bis zu einer Höhe von 100 Euro kann der Vorsitzende oder sein Stellvertreter allein entscheiden.
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Ein- und Ausgaben. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
- Mitgliederversammlung der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb des ersten halben Geschäftsjahres statt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung kann per Brief oder per E-Mail erfolgen. Briefe und Mails werden jeweils an die letzte vom Mitglied mitgeteilte Adresse versandt. Kommt eine Einladung somit aufgrund einer veralteten Adresse zu spät an, beeinflusst dies nicht die Beschlussfähigkeit.
Beschlussvorlagen, die sich auf die Satzung beziehen, müssen zwei Wochen vor der Sitzung zugestellt sein.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte umfassen:
Allgemeiner Jahresbericht des Vorstandes
Bericht des Kassenwartes
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Gesamtvorstandes
Bestellung der Kassenprüfer
Verschiedenes
Nach Ablauf der Wahlperiode sind auch die Neuwahlen der jeweiligen Vorstandsmitglieder aufzunehmen.
In jedem Geschäftsjahr sind, wenn möglich, zwei Kassenprüfer zu wählen, mindestens jedoch ein Kassenprüfer. Die Wiederwahl der Kassenprüfer soll maximal zwei Mal erfolgen.
Bei der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.
- Ablauf der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem Stellvertreter (m/w/d) geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen. Die Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn satzungsgemäß geladen wurde.
Die Versammlung kann kurzfristig Tagesordnungspunkte absetzen und weitere beschließen. Wenn vor der Versammlung nichts anderes beschlossen wird, erfolgen die Abstimmungen per Handzeichen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Für Beschlüsse, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Protokoll der Mitgliederversammlung
Sämtliche gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und des Datums der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Regelungen zum Datenschutz
Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung oder Ausübung des Vereinszwecks nützlich sind (z.B. Telefon oder E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
Sollte der Verein „Letzte Reise“ als Mitglied in einen Verband eintreten, ist er verpflichtet, seine Mitglieder an diesen zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Vereinsmitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich die vollständigen Adressen, die Telefonnummern, die E-Mail-Adressen, Beginn und Ende der Funktionen sowie die Bezeichnung der Funktionen im Verein übermittelt. Die Weitergabe von Mitgliedsnamen und den Funktionen der Mitglieder erfolgt ausschließlich im Rahmen der Vereinstätigkeit und bei sonstigem berechtigtem Interesse für die Arbeit oder die Außendarstellung des Vereins.
Jedes Mitglied hat das Recht darauf,
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
Dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,
Dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war, oder die Zwecke, für die sie erhoben und gespeichert wurden, nicht mehr notwendig sind,
Der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,
Seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Abrechnung sämtlicher Abschlusskosten noch vorhandene Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein „Bürgerhilfe Langeoog e.V.“ mit der Registernummer VR 130054.
Langeoog, den 20. August 2023